Satzung

In dieser Fassung gültig seit dem 7. Oktober 2003


§ 1 Name und Sitz

Der nicht rechtsfähige Verein führt den Namen
“Elternverein der Neustädter Schule Hof“
und hat seinen Sitz in Hof.


§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung und die Unterstützung der Neustädter Schule Hof.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff Abgabenordnung -AO- und § 1 Körperschaftssteuergesetz -KStG-).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
•    Beschaffung von Schulbedarfsgegenständen, die aus regulären Etatmitteln nicht finanziert werden können.
•    Bereitstellung einmaliger Beihilfen für bedürftige Schüler
•    Bereitstellung von Sach- oder Geldprämien für besonders gute schulische Leistungen
•    Finanzielle Unterstützung schulischer Veranstaltungen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.


§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins resultieren aus
•    Spenden;
•    Überschüsse aus vom Verein veranstalteten Schulfesten;
•    Sonstige Zuwendungen (z.B. gerichtlicher Bußgelder);
•    Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen, sowie Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts werden.
Ihre Aufnahme erfolgt durch einfache schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis ist dem Beitrittswilligen unverzüglich nach Abstimmung mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft endet
a)    wenn keine Kinder des Mitgliedes die Neustädter Schule Hof mehr besuchen; eine darüber hinausgehende Mitgliedschaft muss schriftlich verlängert werden;
b)    durch Austrittserklärung des Mitgliedes;
c)    durch Ausschluss des Mitgliedes durch Vorstandsbeschluss oder durch die Mitgliederversammlung;
d)    durch Tod des Mitgliedes.
Die Kündigung der Mitgliedschaft ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit möglich.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen der Vereinsarbeit teilzunehmen, sowie Anträge zu stellen.
Das Stimmrecht steht allen ordentlichen Mitgliedern zu. Juristische Personen und Personenvereinigungen haben, soweit durch Mehrheitsbeschluss nicht anders entschieden wird, in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
Stimmübertragungen sind aufgrund schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch soll eine Person nicht mehr als 2 Stimmen besitzen.
Die Haftung der Mitglieder ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

 

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind
•    der Vorsitzende;
•    der stellvertretende Vorsitzende;
•    der Kassier;
•    der Schriftführer;
•    der Schulleiter der Neustädter Schule Hof (oder dessen Vertreter) von Amts wegen.
Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Neuwahlen, auch außerhalb dieses Termins, müssen vorgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet, wenn der gesamte Vorstand zurücktritt oder wenn der Vorstand das Vertrauen nicht mehr besitzt.


§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle den Verein betreffenden Fragen. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand muss mit mindestens 3 Mitgliedern anwesend sein. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies verlangen. Die Einberufung muss schriftlich mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Auf Einhaltung der Ladungsfrist kann einvernehmlich verzichtet werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen, die von zuständigen Behörden verlangt werden oder aufgrund von Gesetzesänderungen notwendig werden, können vom Vorstand selbständig beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.


§ 9 Protokolle

Von den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 10 Kassenwesen

Über die Einnahmen und Ausgaben sind unter Beachtung der §§ 140 ff. Abgabenordnung ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen. Die Buchführung obliegt dem Kassier. Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer.


§ 11 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.


§ 12 Vereinsvermögen

Der Vorstand ist berechtigt, über die Verwendung der finanziellen Mittel zu bestimmen. Auf einen effektiven und wirtschaftlichen Einsatz dieser Mittel ist zu achten.
Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die
Neustädter Schule Hof
mit der Maßgabe, diese Mittel gemäß dem Vereinszweck nach § 2 einzusetzen.


Hof, den 07. Oktober 2003

gez. Gerda Vongerichten
1. Vorsitzende

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